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Rhetorik-News
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Ist in Ihrer Satzung dieser Fehler zur Mitgliedschaft in Ihrem Verein versteckt?
Liebe Leserin, lieber Leser,

einige Verwirrung herrscht über eine Neuregelung des § 27 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch. Seit dem 1.1.2015 gilt ein neuer Satz 2 zu diesem Paragraphen, der ausdrücklich besagt, dass der Vorstand des Vereins unentgeltlich arbeitet. „Können wir uns jetzt die Ehrenamtspauschale nicht mehr zahlen?“ ist eine der mir in diesem Zusammenhang am häufigsten gestellten Fragen. Die Antwort:
 
Natürlich kann der Vorstand die Ehrenamtspauschale noch erhalten – wenn die Satzung des Vereins dies erlaubt. Denn neben diesem neuen Satz 2 in § 27 Abs. 3 BGB gibt es ja auch nicht  § 40 BGB. Dort heißt es:
 
„Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.“


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Klicken Sie unbedingt hier, bevor Sie auch nur noch eine einzige Spendenbescheinigung ausstellen!
 
Spenden sind das Salz in der Suppe des Vereinslebens. Doch Achtung: Bei Aufwands- und Rückspenden (BMF, Schreiben vom 25.11.2014, Az. IV C 4 - S 2223/07/0010 :005) hat sich Entscheidendes  getan. Ebenso bei den generellen Spielregeln (Az. IV C 4 - S 2223/07/0018).
 
Wichtig ist, dass Ihr Verein nun diese die Voraussetzungen erfüllt, um weiterhin Spendenbescheinigungen ausstellen zu können. Klicken Sie deshalb gleich hier und laden Sie sich den kostenlosen Vereins-Ratgeber „Spendenbescheinigungen“ herunter


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Was heißt das konkret:
 
Bei all diesen Paragraphen darf der Verein eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen. Und zwar in der Satzung. Für den § 27 Abs. 3 heißt das: Wenn es die Satzung ausdrücklich erlaubt, kann der Vorstand auch weiterhin eine Vergütung erhalten. Trotzdem aber muss der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit hinein! Das schreibt das Gesetz ausdrücklich vor. Eine solche Formulierung könnte zum Beispiel sein:
 
„Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.“
 
Abzuwarten bleibt, wie der Fiskus mit Vereinen umgeht, die der neuen Vorgabe aus § 27 Abs. 3 nicht nachkommen und die Satzung entsprechend ergänzt haben. Andererseits: Schon jetzt steht in den Satzungen gemeinnütziger Vereine der Satz, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist – eventuell ergänzt um Bestimmungen zur dann doch möglichen Honorierung des Vorstands oder der Ehrenamtspauschale. Insofern ist vor allem bei nicht gemeinnützigen Vereinen möglicherweise die ein- oder andere böse Überraschung möglich.
 
Der Tipp des Tages dreht sich heute um ein weiteres, wichtiges Thema. Darum geht es:
 
Ist in Ihrer Satzung dieser Fehler zur Mitgliedschaft in Ihrem Verein versteckt?
 
Die Satzung Ihres Vereins muss klare Regelungen zur Mitgliedschaft enthalten. Notwendig ist zum Beispiel eine Satzungsregelung, wie sich der Eintritt in den Verein vollzieht:
 
Ihre Satzung legt fest, ob eine Beitrittserklärung und deren Annahme die Mitgliedschaft begründet oder ob vor der Annahme des Mitgliedschaftsantrags ein Aufnahmeverfahren erfolgt. (Die Form der Aufnahme muss die Satzung dagegen nicht regeln. Das heißt, es muss zum Beispiel nicht geregelt werden, ob und dass ein schriftlicher Antrag vorliegen muss).
 
Minderjährige (= Kinder und Jugendliche von sieben bis 18 Jahren) benötigen zum Vereinsbeitritt grundsätzlich die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Das bedeutet aber nicht, dass der Verein verlangen kann, dass der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben wird, denn die Eltern können auch einen vom Minderjährigen selbst erklärten Beitritt gegenüber dem Verein genehmigen. Außerdem kann ein Minderjähriger ausnahmsweise ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters einem Verein beitreten, wenn er zur Eingehung eines Dienst-oder Arbeitsverhältnisses von seinen gesetzlichen Vertretern ermächtigt wurde, also zum Beispiel eine Ausbildung macht. In diesen Fällen darf der Minderjährige dem Verein selbst beitreten, wenn der Vereinsbeitritt im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht.
 
Achtung:
Fehlerhaft kann daher eine Satzungsregelung sein, die den Beitritt eines Minderjährigen zum Verein davon abhängig macht, dass die gesetzlichen Vertreter den schriftlichen Aufnahmeantrag des Minderjährigen (mit) unterzeichnen.
 
Tipp:
Zulässig ist es dagegen, die Aufnahme eines Minderjährigen in den Verein davon abhängig zu  machen, dass die gesetzlichen Vertreter für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen haften. Denn grundsätzlich gilt: Bei geschäftsunfähigen Mitgliedern bis sieben Jahre sind die Eltern Vertragspartner des Vereins. Sie schulden daher den Mitgliedsbeitrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen zwischen sieben und 18 Jahren aber ist der Jugendliche Vertragspartner geworden, wenn er den Vertrag selbst geschlossen hat und eine Zustimmung der Eltern dem Verein nicht vorliegt. Zahlt dieser Jugendliche seinen Vereinsbeitrag nicht, muss sich der Verein direkt an ihn wenden. Er kann nicht auf die Eltern zurückgreifen. Das ist sehr ärgerlich und auch hinderlich.
 
Diese Falle können Sie umgehen
 
Lassen Sie auf jeden Fall die Beitrittserklärung eines Minderjährigen von einem Elternteil mit unterschreiben. Verpflichten Sie im Aufnahmeformular die Eltern, für die Mitgliedsbeiträge des Kindes zu haften, zum Beispiel mit folgender Formulierung:
 
„Ich verpflichte mich, für meinen Sohn/meine Tochter den jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von derzeit … Euro zu zahlen. Ich ermächtige den Verein …, den fälligen Mitgliedsbeitrag von meinem Konto … bei … per SEPA-Lastschrift einzuziehen.“
 
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt volle Geschäftsfähigkeit ein. Der Volljährige kann nun ohne seine Eltern Entscheidungen treffen, rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben, Verträge eingehen, die Vereinsmitgliedschaft bestätigen oder kündigen. Der Volljährige unterliegt nicht mehr der Aufsicht seiner Eltern und bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen auch nicht mehr der Aufsichtspflicht des Vereins.
 
Eine Besonderheit für die Mitgliedschaft bringt der Eintritt der Volljährigkeit aber mit sich Der Verein muss dem Mitglied, das volljährig wird, die Möglichkeit einräumen, die Mitgliedschaft mit dem Verein zu kündigen. Stellen Sie daher sicher, dass das volljährig werdende Mitglied rechtzeitig einen neuen Aufnahmeantrag bekommt, damit Sie das junge Mitglied behalten und nicht – sozusagen automatisch – verlieren.
 
Doch da ich gerade beim Thema Satzung bin:

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Warnung: Prüfen Sie Ihre Satzung, bevor Sie weiterhin Spendenbescheinigungen ausstellen!
 
Denn in vielen Satzungen versteckt ein ganz böser Fehler, der Sie und Ihren Verein schnell viel Geld kosten kann. Um was es geht, habe ich hier für Sie zusammengestellt (bitte klicken)

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Mit besten Grüßen


Günter Stein
Chefredakteur

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