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5 Fakten rund um Ihren Rechenschaftsbericht: Noch VOR der kommenden Mitgliederversammlung lesen
Liebe Leserin, lieber Leser,

im Frühjahr finden in den meisten Vereinen die Jahreshauptversammlungen statt. Was in der Praxis oft übersehen wird:
 
Gegenüber dem Finanzamt bieten Ihr Jahresbericht und der Jahresabschluss den Nachweis der satzungsgemäßen Durchführung der (gemeinnützigen) Arbeit. Das heißt: Ihr Rechenschaftsbericht ist nicht für das Finanzamt interessant, sondern von Bedeutung für die weitere Anerkennung Ihres Vereins als gemeinnützig.
 
Da das Ihrem Rechenschaftsbericht eine besondere Brisanz verleiht, habe ich mir heute im Tipp des Tages für Sie 5 Fakten rund um Ihren Rechenschaftsbericht ausgesucht - und liefere Ihnen Antworten - damit Sie für die anstehende Mitgliederversammlung und Ihren Bericht bestens gerüstet sind.

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5 Fakten rund um Ihren Rechenschaftsbericht: Noch VOR der kommenden Mitgliederversammlung lesen
 
Fakt 1:
Diese Angaben sollte Ihr Rechenschaftsbericht mindestens umfassen

 
  • Mitgliederentwicklung: Zu- und Abgang von Mitgliedern, Erläuterungen zu auffälligen Entwicklungen, Ausschlussverfahren
  • Durchgeführte Vereinsveranstaltungen
  • Teilnahme an Wettbewerben und Ergebnisse
  • Beziehungen zum Dachverband und zu anderen Vereinen
  • Stand laufender Projekte
  • Struktur des Vereins
  • Aktivitäten der Organe und Ausschüsse
  • Sonstige Ereignisse, die für den Verein wichtig waren
  • Finanzbericht
 
Was sich zusätzlich empfiehlt:
  • Beziehungen zu Sponsoren und Spendern
  • Aktivitäten zur Gewinnung weiterer Sponsoren und Spender
  • Ausgang von für den Verein bedeutsamen Gerichtsverfahren
  • Hauptamtliche Mitarbeiter, Veränderungen im Personalbestand
  • Geplante Projekte und Aktivitäten
 
Fakt 2:
Der Kassenbericht ist Teil des Rechenschaftsberichts
Ein Bestandteil des Rechenschaftsberichts ist der Kassen- oder Finanzbericht. Für dessen Inhalt gibt es eine gesetzliche Vorschrift: § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schreibt vor, dass Sie der Mitgliederversammlung einerseits eine Abrechnung vorzulegen haben, die die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben enthält, sowie andererseits auch Belege, soweit Belege erteilt zu werden pflegen. Dabei ist es aber unüblich, die Belege der Mitgliederversammlung vorzulegen. In der Regel werden die Belege lediglich vorher stichprobenartig durch die Rechnungs- oder Kassenprüfer geprüft.
 
Fakt 3:
Sie dürfen Dinge verschweigen
 
Grundsätzlich müssen Sie den Rechenschaftsbericht vollständig abgeben. Sie dürfen nichts verschweigen, auch keine Umstände, die für Ihren Verein oder einzelne Aktive ungünstig oder unangenehm sind.
 
Es ist in der Regel auch nicht zulässig, Umstände zu verschweigen, die für ihren Verein nachteilig werden können. So darf zum Beispiel die Gefahr unangenehmer Presseberichterstattung kein Grund sein, einzelne Umstände zu verschweigen.
 
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vollständigkeit des Rechenschaftsberichts besteht nur dann, wenn überwiegende Interessen des Vereins, der Allgemeinheit oder auch einzelner Mitglieder es erfordern, dass der Rechenschaftsbericht unvollständig abgegeben wird. Die Möglichkeit, einzelne Dinge zu verschweigen, ist aber der absolute Ausnahmefall.
 
Beispiel:
Ein Rechtsanwalt berät den Verein und seine Mitglieder. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass er dem Verein gegenüber überhöhte Gebühren abgerechnet hat. Der Vorstand informiert hierüber in dem mündlichen Rechenschaftsbericht nicht (in der schriftlich vorgelegten Jahresrechnung findet sich aber ein entsprechender Hinweis). Der Hinweis in der Versammlung unterbleibt deshalb, weil der Rechtsanwalt den Verein auch in laufenden Verhandlungen vertritt. Der Vorstand befürchtet, dass eine Offenlegung der noch nicht abschließend geklärten Vorwürfe die Verhandlungsposition des Vereins massiv verschlechtern wird.
 
Fakt 4:
Den Bericht muss der Vorstand abgeben
 
Den Rechenschaftsbericht muss der Vorstand des Vereins abgeben. Da das Vereinsrecht „nur“ den gesetzlichen Vorstand (also den Vorstand im Sinne des § 26 BGB) kennt, ist dieser damit gemeint. Zuständig ist das Organ Vorstand, nicht zwingend der Vorstandsvorsitzende. Wenn Ihr Vorstand aus mehreren Personen besteht, können Sie untereinander abstimmen, wer welchen Teil des Rechenschaftsberichts übernimmt. So ist typischerweise der Schatzmeister oder Kassenwart zuständig für den Finanzbericht.
 
Fakt 5:
Eine Pflicht zur Veröffentlichung gibt es nicht
 
Zurzeit wird diskutiert, ob gemeinnützige Vereine –ähnlich wie Unternehmen – ihre Finanzberichte veröffentlichen müssen. Dabei soll es Sonderregelungen für kleine Vereine geben, die von dieser Pflicht befreit werden sollen. Abschließend entschieden ist dies jedoch noch nicht.
 
Ungeklärt ist auch noch, für welche Vereine Ausnahmeregelungen bestehen sollen. Zumindest im Moment sind Sie daher nicht verpflichtet, einen Finanzbericht für Außenstehende zu veröffentlichen.
  
Und nachdem das nun geklärt ist - hier noch einmal mein Hinweis auf eine ganz besondere Serviceleistung für Sie als Vereins-Vorsitzenden:

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Raus aus der Haftungsfalle - rein in die Sicherheit
 
Exklusiv für Sie zusammengestellt: So umgehen Sie als Vorsitzender die 7 gefährlichsten Fallen im Vereinsrecht. Unbedingt lesen. Gleich hier klicken!

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Mit besten Grüßen


Günter Stein
Chefredakteur

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