Liebe Leserin, lieber Leser,
„wir haben zwar kein Geld, sind hoffnungslos überschuldet - aber dafür haben wir jetzt beschlossen, dass wenige, was wir noch haben, auch unter das Volk zu bringen ...“
Was sich derzeit in Griechenland abspielt, wird dramatische Folgen haben. Weit über das hinaus, was wir uns vorstellen können. Denn es läutet eine Wende zu einer gewaltigen Umverteilung innerhalb Europas ein, die auch Deutschlands Vereine betreffen und treffen wird. Denn mit jedem Cent, der aus Deutschland herausfließt, steht weniger Geld zur Förderung sozialer und ehrenamtlicher Belange zur Verfügung.
***************************************************************
Wo gibt es jetzt noch gute und solvente Spender?
Die Antwort erfahren Sie
hier! Und das macht Ihren Klick so wertvoll. Denn damit erschließen Sie Ihrem Verein Gelder, die bislang noch ungenutzt herumliegen. Egal ob sie 1,000 oder 10.000 Euro gerne zusätzlich in der Vereinskasse hätten.
Ihr Klick hier lohnt sich auch jeden Fall!
***************************************************************
Sollte sich also jetzt tatsächlich europaweit die „Schuldenpolitik“ durchsetzen, heißt das ja nichts anders als dass die Geldsorgen von heute auf die Steuerzahler von morgen verlagert werden. Was diese aber - egal für wen - an Schuldendienst leisten, kann nicht mehr für ehrenamtliche und soziale Belange verwendet werden. Und mal ehrlich:
Wenn Schulden der Aufschwung von morgen sind - wieso war ein Deutschland, dass fast 40 Jahren von Schulden lebte, plötzlich der „kranke Mann Europas“ und hat sich nur durch die unter der Regierung Schröder herbeigeführte Wende aus dem Sumpf gezogen. Hätte das Land nach 40 Jahren expansiver Schuldenpolitik nicht glänzend dastehen müssen? Hat es merkwürdigerweise nicht.
In dieser Situation kann die Empfehlung für Vereinen nur lauten: Solide Finanzpolitik, neue Angebote nur bei gesicherten Zusagen von öffentlichen Trägern angehen - und sich ab und zu an das Rezept des guten (!) Kaufmanns erinnern: Spare in der Zeit, dann hast Du in der Not. Denn merke: auch bei Schulden steht am Ende eine Rechnung, die irgendwer bezahlen muss. Und den letzten beißen bekanntlich die Hunde!
Apropos beißen:
Nicht bissig, sondern freundlich und wohlwollend gesonnen kommt der Tipp des Tages daher. Da ist er schon:
Riskieren Sie nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins bloß wegen diesem Sponsor
Für Spenden dürfen Sie Zuwendungsbestätigungen ausstellen- für Sponsorenleistung (nur) eine Rechnung mit Umsatzsteuer (sofern Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig ist). So einfach der Grundsatz auch klingt - in der Praxis werden hier oft Fehler gemacht!
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums beschäftigt sich deshalb mit einer Konkretisierung der Abgabenordnung (Schreiben vom 25.07.2014, Az. IV D 2 – S 7100/08/10007). Es geht um die Frage: Wann ist Sponsoring umsatzsteuerpflichtig? Der Fiskus sagt dazu: Damit überhaupt Umsatzsteuer berechnet beziehungsweise verrechnet werden kann, muss ein sogenannter Leistungsaustausch vorliegen.
Beispiel
Ihr Verein stellt dem Sponsor eine Bande in der Vereinshalle zur Verfügung. Dafür erhält er eine Rechnung. In diesem Fall liegt ein Leistungsaustausch vor. Der Verein stellt eine attraktive Werbefläche zur Verfügung und erhält dafür vom Sponsor Geld.
Nun ist aber auch folgender Fall denkbar:
Beispiel
Ein Sponsor lässt dem Verein Geld zukommen. Der Verein nimmt hierfür das Logo des Sponsors auf die Internetseite auf, zum Beispiel unter der Rubrik „Ein Dank an unsere Sponsoren“.
In diesem Fall liegt die Sache anders: Wenn das Logo nicht auf die Internetseite des Sponsors verlinkt oder besonders hervorgehoben wird, liegt nach Auffassung des BMF kein Leistungsaustausch vor. Der Sponsor kann also keine Vorsteuer geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn Ihr umsatzsteuerpflichtiger Verein ihm eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt und er diese gezahlt hat.
Auch der umgekehrte Fall ist denkbar:
Ihr Sponsor nimmt auf seiner Internetseite oder in Werbeprospekten den Hinweis auf „Wir unterstützten den TSV Musterhausen“, und dies ohne besondere Hervorhebung. Auch hier
liegt kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor.
Anders ist es in diesem Fall: Ihr Verein räumt einem Sponsor das Recht ein, auf seine Sponsoring-Maßnahmen aktiv hinzuweisen. Ein klassisches Beispiel:
Der Getränkemarkt vor Ort wirbt damit, dass „von jedem gekauften Kasten alkoholfreiem Bier ein Betrag in Höhe von 50 Cent an den TSV Musterhausen geht!
Folge:
Hier liegt nun ein Leistungsaustausch vor und es muss Umsatzsteuer gezahlt werden.
Leistungsaustausch oder nicht? Warum die Unterscheidung so wichtig ist
Mit dem oben genannten Schreiben ändert das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung, indem es konkretisiert, dass auch kleinere Aktivitäten des Sponsors (z. B. der Hinweis „Wir unterstützen den TSV Musterhausen e.V.“) nicht zur Umsatzsteuerplicht führen. Die bloße Nennung des Sponsors – ohne besondere Hervorhebung – stellt jetzt keine umsatzsteuerliche Maßnahme mehr dar, da es am sogenannten Leistungsaustausch
fehlt. Der aber ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Umsatzsteuer berechnet beziehungsweise in einer Rechnung ausgewiesen werden kann.
Achtung:
Immer als Leistungsaustausch wird dagegen betrachtet, wenn